VERTRAULICHKEITSERKLÄRUNG (Non-Disclosure Agreement, NDA)

Vertraulichkeitserklärung für den Verkaufsprozess einer Immobilie

Die Wagschal & Partner W&P UG (GF:Ronald Wagschal, Parkalleee48 in 28209 Bremen nachfolgend „Immobilienconsulting-Partner“ bzw. „Auskunftsgeber“) begleiten exklusiv den Verkaufsprozess bestimmter Liegenschaften („Immobilien“).
Der Kaufinteressent („Empfänger“) hat Interesse am Erwerb dieser Immobilien („Transaktion“) bekundet. Im Rahmen des Verkaufsprozesses werden die Auskunftsgeber dem Empfänger und seinen Vertretern bestimmte vertrauliche Informationen über die Immobilien sowie über die Transaktion zur Verfügung stellen.
Zum Schutz dieser Informationen schließen die Parteien die nachfolgende Vertraulichkeitsvereinbarung.

1. Vertrauliche Informationen

1.1       Als vertrauliche Informationen im Sinne dieser Vereinbarung gelten die Informationen nach Maßgabe von Ziffer 1.1.1 bis 1.1.3 („Vertrauliche Informationen“) (ohne die Informationen, die in Ziffer 1.2 aufgeführt sind) und zwar: 

1.1.1         alle Informationen bezüglich der Verkäufer, deren verbundene Unternehmen und des Portfolios, die dem Kaufinteressenten, seinen Vertretern (wie nachstehend definiert) oder sonstigen Personen bereits zur Verfügung gestellt wurden oder noch zur Verfügung gestellt werden, entweder 

(i)  in schriftlicher, visueller oder maschinell lesbarer Form (einschließlich E-Mail, Datenraum, Fax oder anderer Formen der elektronischen Datenübermittlung, z.B. via CD-ROM oder DVD), oder 

(ii)  mündlich; 

1.1.2         Alle Informationen, Analysen, Zusammenstellungen, Notizen, Studien, Vermerke oder andere Dokumente, die aus den in 1.1.1 genannten Informationen hergeleitet wurden oder solche Informationen enthalten oder wiedergeben.

1.1.3         Die Tatsache, dass die Transaktion geprüft wird, diese Vereinbarung existiert, sowie deren Inhalt und jegliche Korrespondenz, Gespräche und Verhandlungen im Zusammenhang mit der Transaktion.

1.2.           Keine Vertraulichen Informationen im Sinne dieser Vereinbarung sind Informationen:

1.2.1         die bereits allgemein bekannt sind oder es werden, es sei denn, dies beruht auf einer Verletzung dieser Vereinbarung.

1.2.2         zu denen der Kaufinteressent bereits rechtmäßig Zugang hatte.

1.2.3.      die dem Kaufinteressenten oder seinen Vertretern vor Offenlegung nach dieser Vereinbarung auf nicht vertraulicher Basis zugänglich   

waren.

1.2.4.        zu deren Offenlegung der Kaufinteressent gesetzlich, aufgrund einer Börsenvorschrift oder aufgrund einer anderen behördlichen  

Vorschrift verpflichtet ist, wobei der Kaufinteressent, soweit ihm dies gesetzlich erlaubt und dies auch praktisch möglich ist, die Verkäufer vor der Offenlegung möglichst frühzeitig zu informieren und Form und Zeitpunkt der Veröffentlichung bzw. Offenlegung mit diesem abzustimmen hat. Die Informationen sind nur im Verhältnis zu der betreffenden Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle nicht vertraulich. 

Die Auskunftsgeber sind nicht verpflichtet, dem Kaufinteressenten vertrauliche Informationen oder weitere Unterlagen zur Verfügung zu stellen und können die Herausgabe jederzeit nach eigenem Ermessen verweigern.

                                                                  

2. Vertraulichkeitsverpflichtung

Der Kaufinteressent ist gegenüber den Auskunftsgeber /Verkäufern verpflichtet, 

2.1             die Vertraulichen Informationen stets geheim zu halten;

2.2             Sie ausschließlich im Zusammenhang mit der Transaktion zu nutzen;

2.3             Sie ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Auskunftsgeber nicht an Dritte weiterzugeben, außer an eigene Direktoren, Mitarbeiter, Berater oder Finanzierer („Vertreter“), die zur Verschwiegenheit verpflichtet sind und die Informationen kennen müssen;

2.4             Sicherzustellen, dass die Vertreter die Vertraulichkeit einhalten, und für deren Verstöße einzustehen;

2.5             Unbefugte Zugriffe oder Weitergaben zu verhindern und die Auskunftsgeber unverzüglich hierüber zu informieren;

2.6             Die Auskunftsgeber sofort zu benachrichtigen, wenn Informationen dennoch unbefugt weitergegeben wurden;

2.7             Angemessene Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung der Datenschutzvorschriften (DSGVO, BDSG etc.) sicherzustellen.

3. Rückgabe/Vernichtung

3.1             Der Kaufinteressent verpflichtet sich, auf eigene Kosten unverzüglich nach Aufforderung der Auskunftsgeber alle vertraulichen Informationen und Kopien zu vernichten oder zurückzugeben (ausgenommen gesetzliche Aufbewahrungspflichten) und dies schriftlich zu bestätigen. Elektronisch gespeicherte Daten sind zu löschen, ausgenommen automatisch erzeugte Backups. Die Geheimhaltungspflicht bleibt bestehen.

4. Eigentum

Alle vertraulichen Informationen bleiben Eigentum der Auskunftsgeber bzw. der jeweiligen Eigentümer. Aus der Offenlegung erwachsen dem Kaufinteressenten keine Rechte.

5. Autorisierte Personen

Der Kaufinteressent verpflichtet sich, ausschließlich mit den von den Auskunftsgebern benannten Personen im Rahmen der Transaktion Kontakt aufzunehmen.

6. Dauer

Die Verpflichtungen gelten für einen Zeitraum von drei (3) Jahren nach Unterzeichnung.

7. Salvatorische Klausel / Unabhängigkeit

Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam oder lückenhaft sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmung soll eine rechtlich zulässige Bestimmung als vereinbart gelten, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung so nahe wie möglich kommt. 

8. Schriftform

Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.

9. Recht / Gerichtsstand

Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist Bremen.